Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 26.01.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.1985 - 200/84   

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https://dejure.org/1985,283
EuGH, 10.10.1985 - 200/84 (https://dejure.org/1985,283)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.1985 - 200/84 (https://dejure.org/1985,283)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1985 - 200/84 (https://dejure.org/1985,283)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - ' ' SAMMLUNGSSTÜCKE VON GESCHICHTLICHEM ODER VÖLKERKUNDLICHEM WERT ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 99.05 - BEGRIFF - DEFINITION

  • EU-Kommission

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung einer Tarifnummer des gemeinsamen Zolltarifs; Antrag auf Abfertigung eines Personenkraftwagens zum freien Verkehr nach einer bestimmten Tarifnummer ; Rechtswidrigkeit der Zuordnung eines Fahrzeugs von ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - ' ' SAMMLUNGSSTÜCKE VON GESCHICHTLICHEM ODER VÖLKERKUNDLICHEM WERT ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 99.05 - BEGRIFF - DEFINITION

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsamer Zolltarif - Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert - Oldtimer.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (64)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-259/97

    Clees

    Am 16. Juli 1992 übersandte das Hauptzollamt Herrn Clees jedoch einen Steueränderungsbescheid über die Einfuhrabgaben mit der Begründung, daß das betreffende Fahrzeug irrtümlich in die Position 9705 eingereiht worden sei und aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84 (Daiber, Slg. 1985, 3363) als gebrauchter Pkw in die KN-Position 8703 einzureihen sei.

    Da das Finanzgericht Düsseldorf jedoch Bedenken hat, ob die in den Erläuterungen der Kommission genannten Voraussetzungen den vom Gerichtshof im Urteil Daiber aufgestellten Grundsätzen entsprechen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs I gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 dahin gehend auszulegen, daß Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in der Regel sich lediglich in ihrem Originalzustand ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. befinden, 30 Jahre oder älter sein und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müssen?.

    Da das Urteil Daiber von den nationalen Zollverwaltungen unterschiedlich auslegt wurde, verfaßte die Kommission die erwähnten Erläuterungen.

    Nummer 1 dieser Erläuterungen hat folgenden Wortlaut: "Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache Nr. C 200/84 entsprechen und somit: einen gewissen Seltenheitswert haben, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind, einen hohen Wert haben und einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofes müssen also diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein (vgl. Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 22).

    Die in den ersten vier Gedankenstrichen der Nummer 1 der Erläuterungen der Kommission genannten Merkmale, die die erste Voraussetzung betreffen, entsprechen denen, die der Gerichtshof im Urteil Daiber festgelegt hat.

    Was die zweite Voraussetzung angeht, daß nämlich der betreffende Gegenstand auch von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein muß, so hat der Gerichtshof im Urteil Daiber festgestellt, daß der "Geschichtsbegriff" die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen (Randnr. 23) einschließlich auch des Automobilbaus umfaßt.

    Somit kann ein Automobil, das einen Bezug zu den menschlichen Errungenschaften in diesem Bereich der Technik aufweist, von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein, wenn es einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht (Urteil Daiber, zweiter Gedankenstrich des Tenors).

    Im übrigen stellten die drei fraglichen Kriterien, die in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten aufgestellt worden seien, nur eine Vermutung für das Vorliegen der vom Gerichtshof im Urteil Daiber umschriebenen Eigenschaften dar.

    Die Prämisse, von der die Kommission ausgeht, nämlich daß ein Kraftfahrzeug grundsätzlich ein relativ kurzlebiger Gebrauchsgegenstand ist, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, ist richtig und entspricht der Leitlinie des Gerichtshofes im Urteil Daiber.

    Somit weichen die drei fraglichen Kriterien als Grundlage der von der Kommission aufgestellten Vermutung nicht von den Leitlinien des Gerichtshofes im Urteil Daiber ab.

    Dieses Ergebnis wird außerdem durch die Zielsetzung bestätigt, die der Gerichtshof der in der KN-Position 9705 festgelegten Zollbefreiung zuerkannt hat, nämlich den freien Verkehr mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern zu fördern (Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    11 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (u. a. Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 13).

    12 Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 14).

  • FG Düsseldorf, 02.12.1996 - 4 K 1456/96

    Rechtsverletzung durch eine verbindliche Zolltarifauskunft; Anforderungen an die

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Rechtsprechung
   FG Münster, 26.01.1989 - V 5562/83 U   

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https://dejure.org/1989,22861
FG Münster, 26.01.1989 - V 5562/83 U (https://dejure.org/1989,22861)
FG Münster, Entscheidung vom 26.01.1989 - V 5562/83 U (https://dejure.org/1989,22861)
FG Münster, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - V 5562/83 U (https://dejure.org/1989,22861)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1989, 318
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Hessen, 11.02.2008 - 6 V 1860/07

    Aussetzung der Vollziehung: Leistungsbeschreibung als Voraussetzung des

    Das Vorhandensein von irgendwelchen Unterlagen, die zum Nachweis der ausgeführten Leistungen geeignet sein können, genügt für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nicht (vgl. Urteil des Finanzgericht Münster vom 26.01.1989 V 5562/83 U, EFG 1989, 318).
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